Mit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung im Juni 2019 wurde die Nutzung von E-Scootern legalisiert. Seither prägen diese motorisierten Zweiräder das Stadtbild mehrere Städte.
Da die Nutzung dieser E-Scooter leicht und verlockend ist, sind mögliche Fehler schon vorprogrammiert, die auch in einem Gerichtsverfahren enden können.
Was vielen Nutzern dieser E-Scooter nicht bewusst ist: Es gelten die selben Promillegrenzen, wie beim Autofahren. Das bedeutet: Betrunken den E-Scooter zu benutzen kann schwerwiegende Folgen haben!
Fahranfänger/innen und Fahrer/innen bis 21 Jahre dürfen - wie auch beim Auto - diese Scooter nicht im alkoholisierten Zustand nutzen. Es gilt absolutes Alkoholverbot, also 0,0 Promille. Wurde trotzdem nach einem Bier solch ein E-Scooter für den Heimweg genutzt, droht (mindestens) die Probezeitverlängerung um zwei Jahre, eine Anordnung eines Aufbauseminars, sowie ein Bußgeld in Höhe von 250,00 € und ein Punkt in Flensburg.
Aber auch für bereits erfahrene Autofahrer kann eine Heimfahrt mit dem E-Scooter erhebliche Konsequenzen haben. Ergibt der Bluttest eine Blutalkoholkonzentration von mind. 0,5 Promille, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Die Staatsanwaltschaft gibt das Verfahren an die Bußgeldbehörde ab, welche dann in der Regel ein Bußgeld von 500,00 € und ein Monat Fahrverbot verhängt. Zudem wird diese Tat auch mit zwei Punkten in Flensburg geahndet.
Ist dieser Fahrer aber beispielsweise auch auffällige Schlangenlinien gefahren (oder hat er andere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt), so liegt ab 0,3 Promille im Blut die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vor. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat, nämlich eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB). In diesem Fall droht regelmäßig auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ergibt der Bluttest eine Blutalkoholkonzentration von mind. 1,1 Promille, liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Hierbei kommt es nicht mehr darauf an, ob der Fahrer Ausfallerscheinungen gezeigt hat.
Besonders wichtig ist, dass Sie frühzeitig einen Anwalt aufsuchen, der Sie über die möglichen Konsequenzen einer Einlassung aufklärt und mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft in Verbindung tritt. Straßenverkehrsstraftaten sind Massendelikte und oft sehr ähnlich. Unsere Strafverteidiger stellen sicher, dass die Besonderheiten in Ihrem Fall nicht Untergehen werden.
Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker, Rechtsanwalt Patrick Welke und Rechtsanwalt David Vollert de Hendrik übernehmen Ihre Verteidigung in sämtlichen Bereichen des Verkehrsstrafrechts und beraten Sie gerne. Sie erreichen uns telefonisch sowie jederzeit über eine E-Mail oder das Kontaktformular.