Das Jugendstrafverfahren soll nach § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts vorrangig am Erziehungsgedanken ausgerichtet werden. Im Jugendgerichtsgesetz sind deshalb besondere Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten geregelt.
Den Eltern steht nach § 67 Abs. 1 JGG ein Anwesenheitsrecht zu. Dieses Anwesenheitsrecht besteht bei Vernehmungen durch die Polizei, aber auch bei einer richterlichen Vernehmung. Mit diesem Recht korrespondiert eine entsprechende Benachrichtigungspflicht der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Jugendrichters. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Jugendliche den Beistand seiner Eltern erhält, da er alleine unter dem Druck der Polizei seine Rechte, wie das Schweigerecht, nur schwer wahrnehmen kann. Leider kommt es in der Praxis vor, dass die Polizei versucht, dieses Anwesenheitsrecht zu umgehen. Wenn die Polizei die Kontaktaufnahme mit dem Jugendlichen verhindert, sollten Sie Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker oder Rechtsanwalt Patrick Welke informieren. Diese können dann bei der Polizei für die Einhaltung Ihres gesetzlichen Rechts sorgen.
Den Erziehungsberechtigten steht auch bei der Hauptverhandlung ein Anwesenheitsrecht zu. In der Verhandlung können sie Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen stellen. Außerdem können die Eltern im Verfahren selbstständig Anträge, wie beispielsweise Beweisanträge, stellen. Den Erziehungsberechtigten ist in allen Fällen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, in denen der Beschuldigte ein Recht darauf hat. So ist den Eltern nach den Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung das letzte Wort zu erteilen, wonach aber dem Jugendlichen selbst noch das Recht auf das letzte Wort verbleibt.
Nach § 67 Abs. 3 JGG haben die Erziehungsberechtigten auch das Recht, Rechtsbehelfe zu Gunsten des Jugendlichen einzulegen. Sie können also innerhalb der für den Jugendlichen laufenden Fristen zum Beispiel Berufung oder Revision gegen das Urteil einlegen. Eine spätere Rücknahme des Rechtsmittels ist jedoch nur mit Zustimmung des Jugendlichen möglich.
Nach § 67 Abs. 3 JGG können die Erziehungsberechtigten einen Verteidiger für den Jugendlichen wählen. Daneben besitzt aber auch der Jugendliche das Recht der selbstständigen Verteidigerwahl. Unsere Rechtsanwälte Dr. Jörg Becker und Patrick Welke haben sich ganz auf das Strafrecht spezialisiert. Gerne übernehmen sie auch die Verteidigung in Jugendstrafverfahren.
Becker Behlau | Rechtsanwälte Fachanwälte
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