Das Jugendstrafrecht ist eine Art "Sonderstrafrecht" für Beschuldigte, die zum Zeitpunkt der Tat noch keine 21 Jahre alt waren. Das Jugendgerichtgesetz (JGG) unterscheidet zwischen Heranwachsenden (18-21 Jahren) und Jugendlichen (14-18 Jahren). Auf Heranwachsende wird Jugendstrafrecht dann angewendet, wenn es sich bei der Tat entweder um eine typische "Jugendverfehlung" handelt oder der Heranwachsende aufgrund seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleicht.
In § 2 JGG ist festgelegt:
"(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.
(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."
Hieraus ergibt sich Folgendes:
Der größte Unterschied zwischen Erwachsenenstrafrecht und Jugendstrafrecht liegt in den Rechtsfolgen der Tat, also der Art und Weise, wie eine Straftat geahndet wird. Während gegenüber Erwachsenen - soweit das Verfahren nicht eingestellt wird - entweder eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe verhängt wird, kennt das Jugendstrafrecht eine Reihe anderer Sanktionen. Durch Erziehungsmaßregeln, beispielsweise in Form von Auflagen und Weisungen, oder durch die sogenannten "Zuchtmittel" soll auf den Jugendlichen vorrangig erzieherisch eingewirkt werden.
Darüber hinaus existiert eine Vielzahl weiterer Besonderheiten. Beispielsweise
Aus der Erkenntnis, dass Sanktionen gegenüber jungen Menschen nur dann wirksam sind, wenn sie nicht erst viele Monate oder gar Jahre nach dem Vorfall erfolgen, hat sich ein weiterer Grundsatz des Jugendstrafrechts entwickelt: Die Verfahren sind beschleunigt zu führen. Darüber hinaus hat die Verfahrensbeschleunigung auch den Zweck, dass jungen Menschen nicht zugemutet werden soll, lange Zeit auf einen Abschluss des Verfahrens zu warten, da diese Zeit als sehr belastend empfunden wird.
Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung ist in verschiedenen rechtlichen Regelungen niedergelegt. So soll gemäß § 43 JGG beispielsweise bereits frühzeitig damit begonnen werden, die Persönlichkeit und das soziale Umfeld des jungen Beschuldigten zu erforschen. Außerdem existiert im Jugendstrafverfahren nur ein Rechtsmittel: Während ein Erwachsener zunächst Berufung und anschließend Revision gegen ein Urteil einlegen kann, steht dem Jugendlichen nur entweder die Berufung oder die Revision, aber nicht beides zur Verfügung.
Die Beschleunigung des Strafverfahrens darf jedoch nicht dazu führen, dass die Rechte des jungen Beschuldigten nicht gewahrt werden. Es ist unter anderem die Aufgabe eines Strafverteidigers im Jugendstrafverfahren, dafür zu sorgen, dass das Verfahren nicht zu einem voreiligen Abschluss gebracht wird.
Im Jugendstrafverfahren ist die frühe Beiziehung eines Strafverteidigers sinnvoll, da somit am besten alle Chancen auf eine frühe Einstellung des Verfahrens genutzt werden können. Lassen Sie sich insoweit von einem auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten, der die prozessualen Besonderheiten des Jugendstrafrechts kennt und die sich bietenden Möglichkeiten ausschöpfen kann. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke vertreten Sie oder Ihren Angehörigen im Jugendstrafverfahren in Heidelberg, Mannheim und bundesweit.
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