Das Jugendstrafrecht stellt ein auf die Besonderheiten von jungen Beschuldigten zugeschnittenes Sonderstrafrecht dar. Im Strafverfahren bestehen daher einige Unterschiede gegenüber dem Verfahren gegen Erwachsene. Nach dem Willen des Gesetzgebers steht im Jugendstrafverfahren der Erziehungsgedanke an erster Stelle. Außerdem gibt es eine Reihe von Vorschriften, die die Rechte des jungen Beschuldigten - beispielsweise zum Schutz seiner Privatsphäre im Verfahren - gegenüber denen eines Erwachsenen stärken.
Anwendung findet das Jugendstrafrecht zwingend bei allen Jugendlichen. Jugendlicher ist, wer bei Begehung der Tat bereits vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.
Daneben kann das Jugendstrafrecht nach § 105 JGG auch auf Heranwachsende angewendet werden. Heranwachsender ist, wer bei Begehung der Tat bereits achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Bei einem Heranwachsenden müssen für die Anwendung des Jugendstrafrechts zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein:
Es kann dann angewendet werden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
Hierzu wird auf die Lebensumstände des Heranwachsenden abgestellt. Wohnt der Heranwachsende alleine oder noch im Elternhaus? Befindet er sich in der Ausbildung oder Schule oder steht er beruflich auf eigenen Füßen? Bestreitet er seinen Alltag selbstständig? Lebt er in einer festen Partnerschaft? Unter anderem diese Details können Ausschlag geben, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht anwendbar ist. In der Praxis sind die Gerichte bei der Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende eher großzügig.
Zum anderen kann auch dann Jugendstrafrecht Anwendung finden, wenn es sich bei der Tat um eine sogenannte Jugendverfehlung handelt. Dies richtet sich nach der Art, den Umständen sowie den Beweggründen der Tat. Zum Beispiel bei Taten, die aus jugendlichem Leichtsinn oder unter Gruppenzwang durchgeführt werden, kann dies angenommen werden.
Das Jugendstrafrecht ist stark durch den Erziehungsgedanken beeinflusst und soll vor allem zukünftigen weiteren Straftaten des Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Zudem hat der Gesetzgeber erkannt, dass ein junger Beschuldigter stärker vor den drastischen und stigmatisierenden Wirkungen eines Strafverfahrens geschützt werden muss als ein Erwachsener. Der Schutz der Beschuldigtenrechte des Jugendlichen und der Erziehungsgedanke prägen die Ausgestaltung des Jugendgerichtsgesetzes, das einige Besonderheiten vorsieht, beispielsweise:
Im Jugendstrafverfahren gilt trotz seiner Besonderheiten wie im Erwachsenenstrafrecht auch, dass Sie die besten Verteidigungsmöglichkeiten grundsätzlich dann haben, wenn Sie bereits frühzeitig einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt einschalten. Die speziellen Regelungen des Jugendstrafrechts zu kennen, ist dabei essentiell, um das bestmögliche Ergebnis - in geeigneten Fällen beispielsweise eine Einstellung des Verfahrens durch die weitreichenden Diversionsmöglichkeiten - zu erreichen.
Unsere Rechtsanwälte Dr. Jörg Becker und Patrick Welke sind vollständig auf das Strafrecht spezialisiert. Wenn Sie Fragen haben oder auf der Suche nach einem Strafverteidiger für sich selbst oder einen Angehörigen sind, erreichen Sie unsere Kanzlei telefonisch und jederzeit per Email oder über das Kontaktformular.
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