Durch § 35 BtMG ist gesetzlich die Möglichkeit eröffnet, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Suchttherapie zurückzustellen. § 35 BtMG eröffnet somit betäubungsmittelabhängigen Verurteilten die Möglichkeit, eine Therapie der Haft vorzuziehen.
Dies erfordert zunächst einen Antrag auf Zurückstellung nach § 35 BtMG bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde. Bei Erwachsenen ist dies die für das Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft. Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht ist der Antrag nach § 35 BtMG bei dem Jugendrichter zu stellen.
Damit der Antrag Aussicht auf Erfolg hat, müssen folgende Voraussetzungen für die Zurückstellung nach § 35 BtMG vorliegen:
1. Rechtskräftiges Urteil
Das Urteil, mit dem die Strafe verhängt wurde, muss rechtskräftig sein. Es darf also keine Berufung oder Revision gegen das Urteil laufen.
2. Tat wegen Betäubungsmittelabhängigkeit
Die der Verurteilung zu Grunde liegende Straftat muss aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein. Dies liegt bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz meist auf der Hand. Auch bei der sogenannten Beschaffungskriminalität, also z.B. Diebstählen zur Finanzierung von Drogen, beruht die Tat auf der Betäubungsmittelabhängigkeit. Im besten Fall stellt bereits das Gericht im Urteil fest, dass diese Voraussetzung gegeben ist.
3. Strafe bzw. Strafrest von maximal zwei Jahren
Die Strafe oder der noch zu verbüßende Strafrest darf nicht höher als zwei Jahre sein. Es können aber mehrere Strafen gleichzeitig zurückgestellt werden, wenn jede einzelne maximal zwei Jahre beträgt.
4. Behandlung zur Rehabilitation
Es muss eine therapeutische Behandlung angetreten werden, die der Rehabilitation dient.
5. Behandlungsbeginn
Der Beginn der Therapie muss gewährleistet sein. In vielen Fällen muss deshalb zunächst eine Kostenzusage der Kranken- oder Rentenversicherung eingeholt werden. Außerdem muss mit der Einrichtung ein Aufnahmetermin vereinbart werden.
6. Zustimmung des Gerichts
Zusätzlich muss das Gericht der Zurückstellung zustimmen.
7. Therapiebereitschaft
Der Verurteilte muss außerdem seine Therapiebereitschaft erklären. Ein ernsthafter Therapiewille ist dabei ausreichend.
Der Aufenthalt in einer staatliche anerkannten Einrichtung wird nach § 36 Abs. 1 BtMG auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Das Gericht kann dann die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung aussetzen, wenn die Behandlung nicht mehr erforderlich ist.
Der Verurteilte muss die Aufnahme der Therapie und in gewissen Zeitabständen die Fortführung der Behandlung nachweisen. Ein Abbruch muss von den Therapeuten der Vollstreckungsbehörde gemeldet werden. Bei einem Abbruch kann die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen. Diese Entscheidung steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Zum Beispiel bei ernsthaften Bemühungen, die Behandlung in einer anderen Einrichtung zu beginnen, kann von dem Widerruf abgesehen werden.
Das Scheitern einer Therapie führt nicht dazu, dass die Möglichkeit des § 35 BtMG für die Zukunft verwehrt wird. Wenn ein Widerruf der Zurückstellung erfolgt ist, kann jederzeit erneut zurückgestellt werden. Allerdings wird es mit jedem Abbruch schwieriger eine Kostenzusage zu erhalten.
Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker, Rechtsanwalt Patrick Welke und Rechtsanwalt David Vollert de Hendrik können für Sie die Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG beantragen. Seit vielen Jahren besteht dabei eine enge Kooperation mit dem Drogenverein Mannheim e.V.. Dieser ist die größte Fachberatungsstelle in Bezug auf Betäubungsmittel und Suchtberatung in der Region.
Unsere Strafverteidiger beraten Sie gerne, ob in Ihrem Fall eine Zurückstellung möglich ist. Wenn Sie Fragen haben oder einen Besprechungstermin vereinbaren möchten, erreichen Sie uns telefonisch oder jederzeit per Email und über das Kontaktformular.
Becker Behlau | Rechtsanwälte Fachanwälte
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