Sie wurden nach alter Rechtslage wegen des Umgangs mit Cannabis verurteilt und wollen den Eintrag im Bundeszentralregister nun löschen lassen?
Ab dem 01.01.2025 ist dies in bestimmten Fällen möglich. Denn zu diesem Zeitpunkt ist § 40 KCanG in Kraft getreten.
Zunächst muss es sich um eine Verurteilung nur wegen unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial handeln. Andere Betäubungsmittel dürfe dabei keine Rolle gespielt haben. Wurde man beispielsweise wegen des Besitzes von Cannabis und anderer Substanzen (wie Amphetamin oder Kokain) verurteilt, ist eine Löschung leider nicht möglich. Eine Löschung des Eintrags ist dann nach § 40 Abs. 3 KCanG ausdrücklich ausgeschlossen.
Weiterhin setzt die Vorschrift zur Löschung vorraus, dass die seit dem 01.04.2024 geltende Rechtslage unter dem neuen Konsumcannabisgesetz für die der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen keine Strafe mehr vorsieht oder für die Handlungen nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge androht.
Das bedeutet, dass eine Löschung nicht bei allen Verurteilungen bei Cannabis möglich ist. Vielmehr sind nur die Fälle erfasst, deren Handlungen nach dem neuen KCanG entkriminalisiert wurden. Dies sind konkret:
Nur für diese Fälle sieht § 40 KCanG die Löschung der Einträge im Bundeszentralregister. Bei anderen Verurteilungen, zum Beispiel wegen der Einfuhr von Cannabis aus dem Ausland oder wegen Handeltreibens mit Cannabis, kann keine Löschung des Eintrags erfolgen.
Grundsätzlich kann der Antrag nach § 41 Abs. 3 S. 4 KCanG bei jeder Staatsanwaltschaft schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Es empfhielt sich aber, den Antrag direkt bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen, um Verzögerungen zu vermeiden.
Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bestimmt sich nach dem Gericht, das im ersten Rechtszug die Verurteilung ausgesprochen hat. Es ist also die Staatsanwaltschaft, die örtlich für das Gericht zuständig ist, welches einen verurteilt hat. Welches Gericht das war, kann man dem damaligen Urteil bzw. Strafbefehl oder auch dem Auszug aus dem Bundeszentralregister entnehmen.
Die Frage, ob die Voraussetzung für eine Löschung des Eintrags wegen Cannabis tatsächlich vorliegen, ist unter Umständen nicht ganz so einfach zu beantworten. Ein spezialisierter Anwalt für Cannabisverfahren kann hier helfen, um die Sinnhaftigkeit eines solchen Löschungsantrags zu beurteilen. Außerdem kann durch den Anwalt direkt der Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt werden.
Rechtsanwalt Patrick Welke ist als Fachanwalt für Strafrecht seit Jahren auf Cannabisverfahren spezialisiert. Er hät regelmäßig Fortbildungen für Anwaltskollegen zu dem neuen Konsumcannabisgesetz.
Nehmen Sie am besten direkt Kontakt mit Rechtsanwalt Welke auf, um von ihm die Löschungsmöglichkeit des Cannabiseintrags prüfen zu lassen.