Vorsätzliche und fahrlässige Brandstiftung

Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht

Tatvorwurf der Brandstiftung oder der (besonders) schweren Brandstiftung

Die Brandstiftungsdelikte sind im Strafgesetzbuch unter den §§ 306 - 306f StGB normiert. Brandstiftungsdelikte gelten als "gemeingefährliche Delikte", weswegen auch der betreffende Abschnitt des Strafgesetzbuches so betitelt ist. Als gemeingefährlich werden Brandstiftungsdelikte angesehen, da ein Brand schwer beherrschbar ist und so grundsätzlich eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum einer Vielzahl von Menschen darstellt. Auch besteht immer die Gefahr, dass auch Unbeteiligte zu Schaden kommen.

 

Brandstiftungsdelikte werden nach der Form der Begehung - nämlich vorsätzlich oder fahrlässig - und den angerichteten Schäden unterteilt. Entsprechend ist das zu erwartende Strafmaß sehr unterschiedlich. Bei fahrlässiger Brandstiftung kann noch eine Geldstrafe verhängt werden; alternativ kommt eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren in Betracht. Vorsätzliche Brandstiftung gem. § 306 StGB ist dagegen ein Verbrechen, wird also mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft. Verursacht der Täter durch die Brandstiftung mindestens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, ist gemäß § 306c StGB auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren zu erkennen.

 

Im Einzelnen existieren folgende Straftatbestände:

  • Vorsätzliche Brandstiftung, § 306 StGB
  • Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
  • Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
  • Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB
  • Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB
  • Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB

Tätige Reue bei Brandstiftung

Brandstiftungsdelikte gelten juristisch gesehen bereits dann als vollendet, wenn ein "wesentlicher Teil" des angezündeten Objekts in Brand geraten ist. Da die Rechtsprechung bereits eine Tür oder einen Fensterrahmen als wesentlichen Teil eines Gebäudes sieht und das Delikt dementsprechend schnell vollendet ist, hat der Gesetzgeber durch § 306e StGB eine Möglichkeit für den Täter geschaffen, durch anschließendes Löschen des Brandes einer Bestrafung zu entgehen bzw. sie zu mildern. Notwendig ist, dass der Brand durch den Täter wieder gelöscht wird, bevor ein erheblicher Schaden entstanden oder ein Mensch zu Schaden gekommen ist. Wird der Brand unabhängig von seinem Zutun - z.B. durch einen Dritten - gelöscht, ist auch das ernsthafte und freiwillige Bemühen des Täters zur Löschung ausreichend.

 

Als Wertgrenze des erheblichen Schadens hat die Rechtsprechung eine Summe von 2500 € festgelegt. 

 

Nur bei fahrlässiger Brandstiftung ist bereits gesetzlich festgelegt, dass der Täter im Falle dieser sogenannten "tätigen Reue" nicht bestraft werden darf. Bei vorsätzlicher Brandstiftung ist dem Gericht dagegen ein Ermessen eingeräumt, ob es die Strafe mildern oder von Strafe absehen will. 

 

Strafverteidigung bei Brandstiftung

Beim Tatvorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung sind hohe Strafen zu erwarten. Im Falle einer Brandstiftung mit Todesfolge droht die lebenslängliche Freiheitsstrafe. Daher wird oftmals bereits im Ermittlungsverfahren Untersuchungshaft oder eine vorläufige Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt angeordnet.

 

Strafverfahren wegen Brandstiftung sind häufig umfangreich und die Beweisführung komplex, da Sachverständigengutachten durch spezialisierte Brandsachverständige erstellt werden, um die genaue Ursache des Brandes zu erklären. Darüber hinaus droht bei schwereren Brandstiftungsdelikten auch eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten mit dem Ziel der Bewertung seiner Schuldfähigkeit. Kompetente und detaillierte Strafverteidigung ist daher in solchen Verfahren unerlässlich.

 

Fachanwalt für Strafrecht in Heidelberg

Sollten Sie eine polizeiliche Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklage wegen eines Brandstiftungsdelikts erhalten haben, empfehlen wir, unmittelbar anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Umso mehr gilt dies, wenn Sie oder Ihr Angehöriger festgenommen oder verhaftet wurde. Unsere Rechtsanwälte Dr. Jörg Becker, Patrick Welke und Selina Geiger sind gänzlich auf das Strafrecht und die Strafverteidigung spezialisiert. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke sind Fachanwälte für Strafrecht. Durch Spezialisierung und Erfahrung kann eine optimale Strafverteidigung auch in komplizierten und umfangreichen Strafverfahren gewährleistet werden.

 

Sie erreichen unsere Kanzlei zur Vereinbarung eines Besprechungstermins telefonisch oder auch jederzeit per Email. Im Falle einer Verhaftung, Festnahme oder Durchsuchung steht Ihnen unser strafrechtlicher Notruf 24 Stunden am Tag zur Verfügung.

 

Becker Behlau | Rechtsanwälte Fachanwälte

Fritz-Frey-Straße 17 | 69121 Heidelberg

Tel.: 06221 659 400
info(-at-)kanzlei-hd.de